News
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 17.03.2020 über die teilweise Schließung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Bezirk Oberpullendorf
Zum Zwecke der Eindämmung der Ausbreitung der anzeigepflichtigen Krankheit SARSCoV- 2 wird im Sinne der Bestimmungen des § 18 Epidemiegesetz 1950 BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 unter Bedachtnahme auf die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, verordnet:
§ 1 Teilweise Schließung (Einschränkung) des Betriebes von Kinderbildungs- und -
betreuungseinrichtungen
(1) Der Betrieb von Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen im Sinne des Bgld. KBBG 2009 wird ab Mittwoch, den 18. März 2020, in allen Gemeinden des Bezirkes Oberpullendorf dahingehend eingeschränkt, dass eine bedarfsgerechte Betreuung nur für Kinder, deren Eltern beruflich unabkömmlich sind oder die keine Möglichkeit einer Betreuung zu Hause haben, gestattet ist. Zu diesen Personengruppen zählen jedenfalls:
- Ärztinnen und Ärzte sowie weiteres medizinisches Personal
- Pflegepersonal
- Personal von Blaulichtorganisationen
- Mitglieder von Einsatz- und Krisenstäben
- Personen, die in der Versorgung tätig sind, das sind:
a. Angestellte in Apotheken,
b. Angestellte in Supermärkten und
c. Angestellte in öffentlichen Verkehrsbetrieben - Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher
(2) Der Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entscheidet über das Vorliegen der Kriterien nach Abs. 1 und 2.
(3) Die Betreuungsdauer am Standort der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung richtet sich nach den üblichen Öffnungszeiten.
§ 2 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit 18. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. April 2020 außer Kraft.
Aktualisierte Infos finden sie auf der Homepage des Bildungsministeriums!